Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 7

§ 7 – Freiwillige Versicherung

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. (2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Kurz erklärt

  • Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich ab 16 Jahren freiwillig versichern.
  • Dies gilt auch für Deutsche, die im Ausland leben.
  • Eine freiwillige Versicherung ist nicht erlaubt, wenn bereits eine Vollrente wegen Alters bewilligt wurde.
  • Dies gilt auch für den Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
  • Nach Ablauf dieses Monats ist eine freiwillige Versicherung ausgeschlossen.